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Automatisiertes Kirchensteuerverfahren – was ist das eigentlich?

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Viele haben schon gehört, dass sich bei der Kirchensteuer zu Beginn des Jahres 2015 einiges geändert hat. Die wenigsten wissen aber, was es mit dem sogenannten „automatisierten Kirchensteuerverfahren“ auf sich hat. Wir erklären Euch, was neu ist und was Ihr beachten müsst!

Fangen wir zunächst einmal mit den Basics an: Die Kirchensteuer wird in Deutschland grundsätzlich als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. In Bayern werden derzeit 8 Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer fällig. Wenn man einer Kirche angehört und fest angestellt ist, wird dieser Betrag beispielsweise direkt auf der Gehaltsabrechnung abgezogen. Selbstständige müssen ihn bei Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt abführen. Banken sind in diesem System auch dabei, weil Zinsen – Banker sprechen hier meist von Kapitalerträgen – natürlich auch Einkommen sind und seit 2009 pauschal mit der Kapitalertragsteuer an der Quelle besteuert werden. „An der Quelle besteuert“ heißt, dass die Banken die Steuer direkt an die Finanzämter abführen müssen.

Ab 1. Januar 2015 ist auch die Kirchensteuer in dieses automatisierte Verfahren eingebunden worden. Die Banken müssen also die Kirchensteuer auf diese Zinserträge gleich „an der Quelle“ einbehalten und an die zuständigen Behörden abführen.

Aber woher wissen die Banken überhaupt, wer kirchensteuerpflichtig ist und wer nicht?

Die Banken sind verpflichtet, einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit abzufragen. Wenn man dies nicht möchte, kann man beim Bundeszentralamt eine Sperrvermerkserklärung einreichen, dann wird die Kirchenzugehörigkeit nicht an die Banken weitergegeben. Vorsicht: Die Kirchensteuer wird natürlich trotzdem fällig. Wenn der Steuerpflichtige einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt eintragen lässt, wird das Finanzamt auf ihn zukommen und die Kirchensteuer auf Kapitalerträge verlangen.

Allerdings gilt natürlich auch für die Kirchensteuer der Sparerfreibetrag. Bis zu einem Betrag von 801,00 Euro (Ledige) bzw. 1.602,00 Euro (Verheiratete) sind Kapitalerträge nämlich steuerfrei, d.h. hier muss natürlich auch keine Kirchensteuer bezahlt werden. Deshalb lohnt es sich immer, zu prüfen, ob der Freistellungsauftrag über diesen Freibetrag auch der Bank vorliegt. Diese Prüfung könnt Ihr bei der Stadtsparkasse München übrigens im OnlineBanking durchführen, wenn Ihr dafür freigeschaltet seid!


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